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Rauenthaler LagenbuchEin Nachschlagewerk über den Hang von Rauenthal und über das Rheingauer Etikett

Die Spitze

Erstes Gewächs, vom Landesrecht zum Gütezeichen

Der Begriff steht noch auf Flaschen und in vielen Beschreibungen, aber der Paragraf, der ihn trägt, ist nicht mehr derselbe.

Alter Grenzstein aus dunklem Schiefer am Rand einer Weinbergsparzelle, halb von Gras überwachsen, dahinter dicht gestellte Rebzeilen

Die Bezeichnung „Erstes Gewächs“ steht weiterhin auf Etiketten und in Lagenbeschreibungen des Rheingaus, auch zu Rauenthaler Lagen. Der rechtliche Ort dieser Bezeichnung hat sich jedoch verschoben. Was früher ein Regime war, das seinen Platz in der Weinverordnung des Bundes hatte, ist heute ein Gütezeichen, das ein eingetragener Verein vergibt. Diese Seite stellt die beiden Zustände des Rechts nebeneinander, so wie die Quellen sie drucken, ohne einen davon zum allein gültigen zu erklären.

Was die Weinverordnung heute sagt

Die Weinverordnung des Bundes zählt „Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ nicht zu den Prädikaten im Sinne der Weinbezeichnung. Sie führt beide in § 30 Abs. 2 Nr. 2 als Gütezeichen auf, und zwar als Zeichen des „Komitee Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V.“. In derselben Nummer nennt die Verordnung das „Deutsche Weinsiegel“ der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. sowie die Möglichkeit eines von einer Landesregierung anerkannten Gütezeichens. Der Charakter der Bezeichnung ist danach nicht der einer gesetzlichen Güteklasse, sondern der eines Zeichens, dessen Regeln von einem privaten Rechtsträger gesetzt und vom Bundesrecht anerkannt werden.

Der Träger des Zeichens und die Rolle des Ministeriums

Der Träger des Gütezeichens ist das Komitee Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V., ein Zusammenschluss auf Bundesebene. Die Weinverordnung weist diesem Komitee zwei Aufgaben zu. Nach § 30 Abs. 4 muss der Wein, der das Zeichen trägt, ein Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung sein und den Vergabeanforderungen des Komitees entsprechen. Diese Anforderungen müssen nach dem Wortlaut der Verordnung „insbesondere eine Bewertung und Klassifikation von Lagen vorsehen“ und sie „müssen besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung von Lagen, lagenspezifisch festgelegter Rebsorten, Anbaumethoden oder Herstellungsverfahren“.

Die zweite Aufgabe betrifft das Verfahren. Nach § 30 Abs. 5 erlässt das Komitee eine Geschäfts- und Prüfungsordnung. Diese Ordnung bedarf, so die Verordnung, „der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“, und zwar nach Anhörung der obersten Landesbehörden. Sie ist auf der Internetseite des Komitees zu veröffentlichen. Das Ministerium tritt hier nicht als Vergabebehörde auf, sondern als Genehmigungsinstanz: die Inhalte stammen vom Komitee, die Zustimmung vom Bund.

Die Sperrwirkung gegen verwechslungsfähige Angaben

§ 30 Abs. 7 der Weinverordnung enthält eine Schutzvorschrift für die anerkannten Zeichen. Ein Wein darf nicht in Verkehr gebracht werden, wenn er eine Angabe trägt, die mit einem dieser Gütezeichen verwechselbar ist, ohne dass er das Zeichen zu Recht führt. Für den Etikettensatz des Rheingaus folgt daraus, dass Zwischenformen zwischen der Lagenbezeichnung und dem Gütezeichen keinen Raum haben, sobald das neue Regime greift.

Das Übergangsrecht und sein Ende

Der Übergang ist in § 55 Abs. 23 der Weinverordnung geregelt. Die Vorschrift erlaubt die Weiterverwendung der alten Bezeichnungen befristet:

Abweichend von § 30 dürfen für Erzeugnisse aus Trauben die Bezeichnungen „Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ bis einschließlich des Erntejahrgangs 2030, spätestens aber bis zur Wirksamkeit der Geschäfts- und Prüfungsordnung einschließlich der Vergabeanforderungen gemäß § 30 Absatz 5, nach den bis zum Ablauf des 1. September 2026 geltenden Vorschriften verwendet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

§ 55 Abs. 23 der Weinverordnung des Bundes

Die Befristung hat zwei Endpunkte, von denen der frühere gilt. Der späteste ist der Erntejahrgang 2030. Der frühere mögliche Endpunkt ist der Tag, an dem die Geschäfts- und Prüfungsordnung nach § 30 Abs. 5 wirksam wird, denn § 55 Abs. 23 schneidet die Übergangsbefugnis spätestens mit dieser Wirksamkeit ab. Nach welchem Zeitpunkt die Zustimmung des Ministeriums erteilt sein wird, ist den Quellen dieses Buches nicht zu entnehmen; die Ordnung müsste nach ihrer Wirksamkeit auf der Internetseite des Komitees auffindbar sein.

Der alte Paragraf ist nicht mehr da

Der Zustand vor dem 1. September 2026 beruhte auf einer anderen Textgrundlage. Ein § 32b der Weinverordnung wird noch vom Übergangsrecht des § 55 Abs. 19 angesprochen, der Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2023 nach den bis zum Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden lässt. Dieser § 32b findet sich jedoch nicht mehr im Text der Verordnung. Er ist verschwunden, nicht nur aufgehoben und archiviert, sondern aus dem geltenden Wortlaut entfernt. Zum landesrechtlichen Vorläufer im Recht Hessens lässt sich weniger sagen: der § 12 der Regelung, die heute unter der Bezeichnung WeinR/ReblBAV geführt wird, ist als „(aufgehoben)“ vermerkt. Sein ursprünglicher Inhalt ließ sich für dieses Buch nicht verifizieren, und es wäre unzulässig, ihm ohne Beleg eine Aussage zum „Ersten Gewächs“ zu unterstellen.

Zwei Zustände des Rechts, unverbunden nebeneinander

Zu den Kriterien selbst drucken die Quellen zwei verschiedene Bilder. Das Deutsche Weininstitut beschreibt noch Anforderungen mit festen Werten: Hektarerträge von 50, 60 und 70 hl/ha je nach Kategorie, ein Alkoholgehalt von 11 % vol, die Geschmacksrichtung trocken sowie feste Termine für die Markteinführung. Diese Zahlen entsprechen dem Regime, das mit der Novelle von 2021 in den damaligen § 32b WeinV geschrieben worden war. Der heute geltende § 30 enthält keine dieser Zahlen. Er verweist die Kriterien an die Vergabeanforderungen des Komitees, die der Zustimmung des Bundesministeriums bedürfen.

Die folgende Übersicht stellt beide Beschreibungen gegenüber, ohne zu entscheiden, welche die Praxis abbildet:

„Erstes Gewächs“: zwei gedruckte Zustände des Rechts
Grundlage Rechtsnatur Kriterien
§ 30 WeinV in der Fassung mit Änderung vom 24.8.2026 Gütezeichen des Komitee Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. Zahlenwerte nicht im Paragrafen; Verweis auf die Vergabeanforderungen des Komitees unter Zustimmung des Bundesministeriums
Beschreibung des Deutschen Weininstituts Kriterienkatalog des seit 2021 geltenden Regimes (ehemaliger § 32b WeinV, heute aus dem Text entfernt) 50, 60, 70 hl/ha; 11 % vol; trocken; festgelegte Termine der Markteinführung

Dass beide Beschreibungen nebeneinander umlaufen, ist kein Widerspruch der Behörden, sondern ein Abstand zwischen einem Verordnungstext, der nur den Rahmen setzt, und einer Darstellung, die den Rahmen eines früheren Textes inhaltlich füllt. Für Rauenthal ändert sich an den Lagen selbst nichts: die Gemarkung und ihre benannten Lagen bleiben Gegenstand der Klassifikation, die das Komitee nach Maßgabe des § 30 durchzuführen hat. Das Portal rheingau.de schreibt, „Seit 1999 gibt es im Rheingau für besonders herausragende Weine die Klassifizierung ‚Erstes Gewächs‘“; diese Angabe stammt vom Portal und nicht aus einem Gesetzestext, auch wenn sie mit mehreren nichtamtlichen Quellen übereinstimmt.

Diese Seite legt dar, was die Weinverordnung heute über das Gütezeichen sagt und wann das Übergangsrecht endet. Sie nennt nicht die Zahlen, die das Info-Blatt des Regierungspräsidiums Darmstadt aus dem Jahr 2011 für das damalige „1. Gewächs“ druckte, weil diese Werte einem aufgehobenen Zustand angehören. Sie teilt auch nicht mit, welche Vergabeanforderungen das Komitee bislang vorgelegt hat, denn diese Unterlagen sind in den Quellen dieses Buches nicht veröffentlicht; sie wären, sobald die Geschäfts- und Prüfungsordnung wirksam ist, auf der Internetseite des Komitees zu finden. Die Frage, wie die Klassifikation der Rauenthaler Lagen im Einzelfall durchgeführt wird, behandelt eine eigene Seite dieses Buches.