Glossar
Glossar: jeder Begriff so, wie die Quelle ihn festlegt
Kein Eintrag dieses Glossars ist für dieses Buch formuliert. Jeder steht so da, wie ihn ein Rechtstext oder eine Behörde bestimmt.
Dieses Glossar versammelt die Begriffe, die im Rauenthaler Lagenbuch gebraucht werden, in der Fassung, die Rechtsquellen und Behörden ihnen geben. Kein Eintrag ist für dieses Buch formuliert. Wo kein Rechtstext einen Begriff bestimmt, wird das gesagt, nicht überspielt.
Die räumlichen Einheiten: vom Anbaugebiet bis zur Gewannbezeichnung
Die pyramidenartige Ordnung des deutschen Weinrechts kennt, von groß nach klein, das bestimmte Anbaugebiet, den Bereich, die Großlage, die Gemeinde oder den Ortsteil und die Einzellage. Das Verzeichnis aller Lagen, Bereiche und kleineren geografischen Einheiten ergibt sich aus Anlage 3 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung, kurz WeinR/ReblBAV, vom 2. Dezember 2010. Für Rauenthal ergibt sich daraus folgender Befund:
- Das bestimmte Anbaugebiet ist der Rheingau.
- Der Bereich ist Johannisberg.
- Die Einzellagen der Gemarkung Rauenthal sind Baiken, Wülfen, Rothenberg, Gehrn, Langenstück und Nonnenberg.
- Die Großlage, an deren Namen Rauenthal hängt, ist der Rauenthaler Steinmächer.
Eine Gemarkung ist eine Katasterbezeichnung, hier die Gemarkung Rauenthal als Teil der Stadt Eltville am Rhein. Sie ist eine Verwaltungseinheit des Liegenschaftskatasters, keine Etiketteneinheit des Weinrechts; ihr Name kann aber, soweit die Lagennamen reichen, in zusammengesetzten Lagennamen erscheinen.
Großlage und Einzellage: der Fall Steinmächer
Zwei offizielle Quellen stellen übereinstimmend fest, dass Steinmächer eine Großlage ist, keine Einzellage. Die WeinR/ReblBAV Anlage 3 führt den Namen in der Spalte Großlage, nie in der Spalte Einzellage. Das Info-Blatt „GEOGRAPHISCHE ANGABEN“ des Regierungspräsidiums Darmstadt listet unter Punkt 3.3.2, „Im bestimmten Anbaugebiet Rheingau“, die eingetragenen Großlagen und nennt dort ausdrücklich den Rauenthaler Steinmächer; im Punkt 3.4.2, der die Einzellagen aufführt, fehlt der Name.
Die Anlage 3 weist der Großlage Steinmächer mit dem Gemeindenamen Rauenthal sieben Gemarkungen zu:
| Nr. | Gemarkung | Bereich | Großlage | Gemeindename Großlage |
|---|---|---|---|---|
| 1.21 | Eltville | Johannisberg | Steinmächer | Rauenthal |
| 1.22 | Rauenthal | Johannisberg | Steinmächer | Rauenthal |
| 1.23 | Martinsthal | Johannisberg | Steinmächer | Rauenthal |
| 1.24 | Walluf | Johannisberg | Steinmächer | Rauenthal |
| 1.25 | Frauenstein | Johannisberg | Steinmächer | Rauenthal |
| 1.26 | Schierstein | Johannisberg | Steinmächer | Rauenthal |
| 1.27 | Dotzheim | Johannisberg | Steinmächer | Rauenthal |
Daraus folgt, dass die Großlage weit über Rauenthal hinausreicht, von Eltville bis Dotzheim in Wiesbaden. Ein Wein mit der Angabe Rauenthaler Steinmächer ist daher kein Wein aus der Gemarkung Rauenthal, sondern ein Wein der gesamten kollektiven Einheit. Eine gesetzliche Definition des Begriffs Großlage selbst, etwa als Formel, gibt es in dieser Materie nicht; es ist die Einordnung in der Anlage 3, die den Charakter des Namens festlegt. Seit der Reform des Jahres 2021 muss der Name einer Großlage auf dem Etikett der Angabe „Region“ vorangestellt werden.
Weinbergsrolle und Gewannbezeichnungen
Die Weinbergsrolle wird nach § 3 Abs. 1 WeinR/ReblBAV in digitaler Form geführt; das Verzeichnis der Lagen, Bereiche und kleineren geografischen Einheiten ergibt sich aus Anlage 3. Geführt wird die Weinbergsrolle vom Regierungspräsidium Darmstadt, gestützt auf § 23 Abs. 4 des Weingesetzes und § 18 WeinR/ReblBAV. Eine Kopfnotiz der Anlage 3 hält fest: „(Die unterlegten Lagennamen sind gemarkungsübergreifend)“.
Eine Gewannbezeichnung ist eine Angabe unterhalb der Einzellage. Das Info-Blatt des Regierungspräsidiums Darmstadt führt unter Punkt 3.5, „Die in die Weinbergsrolle eingetragenen Gewannbezeichnungen“, für die Gemarkung RAUENTHAL folgende Eintragungen:
| Einzellage | Gewannbezeichnung |
|---|---|
| BAIKEN | Baikenkopf, Obere Wieshell |
| GEHRN | Im Kesselring, Obere Wieshell |
| LANGENSTÜCK | Auf dem Heinzental, Obere Wieshell |
| ROTHENBERG | Im Rothenberg |
Für den Gebrauch gilt die behördliche Regel: „Wird eine Gewannbezeichnung angegeben, so ist die Gemeinde oder der Ortsteil anzugeben. Die Angabe des zugeordneten Lagennamens ist obligatorisch.“
Die Kategorien und wer welche Namen führen darf
Das Info-Blatt „GEOGRAPHISCHE ANGABEN“ des Regierungspräsidiums Darmstadt regelt, welche Kategorie welche geografischen Angaben tragen darf. Bei der Kategorie Wein gelten die Namen von bestimmten Anbaugebieten, Bereichen, Gemeinden und Lagen als gesperrt; inländischer Wein dieser Kategorie muss als „Deutscher Wein“ bezeichnet werden. Für Landwein gilt: Die Namen von bestimmten Anbaugebieten, Gemeinden und Lagen dürfen nicht gebraucht werden. Im Rheingau lauten die zulässigen Namen des Landweingebiets „Rheingauer Landwein“ oder „Landwein Rhein“. Daraus folgt für Rauenthal eine harte Konsequenz: Ein Landwein kann weder „Rauenthal“ noch „Baiken“ tragen. Nur Qualitätswein b.A. und Qualitätsschaumwein b.A. dürfen die Namen des bestimmten Anbaugebiets, des Bereichs, der Großlage, der Gemeinde oder des Ortsteils und der Einzellage führen. Der Begriff Qualitätswein b.A. meint einen Qualitätswein des bestimmten Anbaugebiets.
Der Prädikatswein ist durch § 20 Abs. 1 des Weingesetzes bestimmt:
Inländischer Wein darf als Prädikatswein in Verbindung mit einem der Begriffe Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein nur bezeichnet werden, wenn ihm das Prädikat auf Antrag unter Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer zuerkannt worden ist.
Ein Prädikat ist demnach einer dieser Begriffe, verliehen durch amtliche Prüfung. § 37 Abs. 1 der Weinverordnung des Bundes sichert die Begriffe gegen Missbrauch: „Die Worte Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein dürfen im geschäftlichen Verkehr allein oder in Verbindung mit anderen Worten für andere Erzeugnisse als Wein nicht gebraucht werden.“
Mostgewicht und Oechsle
Das Mostgewicht bezeichnet den Zuckergehalt des Mostes vor der Gärung, gemessen in Grad Oechsle. Die Werte, die das Recht verlangt, sind in der WeinR/ReblBAV, Anlage 4 zu § 9 Abs. 2, unter der Überschrift „Natürliche Mindestalkoholgehalte“ festgelegt. § 9 Abs. 2 lautet: „Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätsweine, Prädikatsweine und Qualitätsschaumweine b.A. bestimmen sich nach der Anlage 4.“ Das Info-Blatt „MINDESTMOSTGEWICHTE, Natürliche Mindestalkoholgehalte HESSEN“ des Regierungspräsidiums Darmstadt, Dezernat Weinbau, zusammen mit dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor, Stand 16. Sep. 2011, bestätigt diese Werte ohne Abweichung. Oechsle selbst ist eine Maßeinheit, keine Rechtskategorie; eine gesetzliche Definition des Begriffs enthält die herangezogene Materie nicht.
Steillage, Terrassenlage und die weiteren Angaben des Etiketts
Die Angabe Steillage oder Steillagenwein ist nach § 34b Abs. 1 WeinV nur zulässig, wenn der Wein ausschließlich aus Trauben stammt „von einer Rebfläche … deren Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt“. Die Angabe Terrassenlage setzt nach § 34b Abs. 2 eine Rebfläche voraus, die durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochen oder in Terrassen bewirtschaftet wird, auf einem Gelände von mindestens 30 vom Hundert Neigung oder mit einer Fläche, die diese Neigung selbst erreicht. § 34b Abs. 3 fügt hinzu: „Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.“
Weitere geregelte Angaben, die das Buch gebraucht: Riesling-Hochgewächs nach § 34 Abs. 1 WeinV verlangt hundert Prozent Riesling, einen natürlichen Alkoholgehalt, der den Mindestgehalt des Anbaugebiets um mindestens 1,5 % vol übersteigt, und eine Qualitätszahl von mindestens 3,0 in der amtlichen Prüfung. Weißherbst nach § 32 Abs. 5 WeinV verlangt eine einzige rote Rebsorte, deren Most zu mindestens 95 Prozent als Weißmost gewonnen wurde; der Name der Rebsorte ist in gleicher Schriftart, Schriftgröße und Farbe anzugeben. Classic nach § 32a WeinV ist eine Einzelsortenangabe mit erhöhtem Mindestalkohol, ohne Geschmacks- und ohne Prädikatsangabe; die Regel gilt nach § 55 Abs. 24 in Übergangsform bis zum Jahrgang 2028. Holzfassangaben nach § 32 Abs. 8 WeinV verlangen, dass mindestens 75 % des Weins im benannten Holzgefäß ausgebaut wurden, mindestens sechs Monate beim Roten und vier Monate bei den übrigen; das Barrique fasst höchstens 350 Liter. Für süßen Wein mit Lagennamen begrenzt § 40 WeinV die zulässige Fremdherkunft kleinerer geografischer Einheiten auf höchstens 25 %. Die Angaben alkoholfrei und alkoholreduziert nach § 37 Abs. 4 und 5 WeinV ergänzen die Bezeichnung entalkoholisierter Weine; ab 0,05 % vol vorhandenem Alkohol ist der Zusatz „(< 0,5 % vol)“ vorgeschrieben.
Was diese Seite nicht sagt: Sie nennt keine Flächen der Einzellagen und keine Hangneigungen der Rauenthaler Lagen, denn keine der herangezogenen Quellen weist solche Werte für einzelne Lagen aus; eingetragene Parzellendaten würden sich, soweit veröffentlicht, in der Weinbergsrolle beim Regierungspräsidium Darmstadt finden. Sie behandelt auch nicht die Frage, welche Geschmacksangaben wie „trocken“ im Einzelnen regeln, und nicht das Verfahren der amtlichen Prüfungsnummer selbst; beides gehört zu anderen Seiten dieses Buches.