Arbeitsweise
Quellen, Arbeitsweise und die neun offenen Widersprüche
Ein Nachschlagewerk ist so viel wert wie seine Quellen, also stehen sie hier vollständig, mit dem Stand, den sie selbst angeben.
Dieses Buch stützt sich ausschließlich auf Texte und Veröffentlichungen, die selbst einen Stand angeben. Grundlage sind achtundzwanzig Quellen, von denen jede mit ihrem Datum und ihrer Fundstelle geprüft wurde. Nichts in diesem Buch wird aus dem Gedächtnis geschrieben, nichts aus zweiter Hand übernommen, ohne dass die erste Hand genannt wäre. Wer nachprüfen will, findet zu jeder Angabe die Stelle, an der sie gedruckt steht.
Wie viele Texte, aus welchen Kategorien
Das Quellenkorpus umfasst fünf Kategorien, die aufeinander aufbauen. An der Spitze steht das Recht der Europäischen Union: die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/33, die Verordnung (EU) 2021/2117 zur Etikettierung und die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben. Darunter steht das Bundesrecht: das Weingesetz (WeinG 1994), die Weinverordnung (WeinV 1995) und der § 9 des Jugendschutzgesetzes. Auf Landesebene folgt die Hessische Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung (WeinR/ReblBAV) vom 2. Dezember 2010 mit ihren Anlagen, insbesondere der Anlage 3, dem Verzeichnis der Lagen und Bereiche, in dem Rauenthal als Eintrag 1.22 geführt wird. Die vierte Kategorie bilden die Verwaltungsbehörden: das Regierungspräsidium Darmstadt mit seinem Dezernat Weinbau in Eltville, das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie, das Landesgeschichtliche Informationssystem Hessen und die Denkmalpflege. Die fünfte Kategorie ist die Interprofession, hier das Deutsche Weininstitut, dessen Angaben als semi-offiziell gekennzeichnet werden, nie als Gesetzestext.
Private Portale wie rheingau.de oder die Wikipedia werden nur als Hinweis verwendet, ausdrücklich nie als Zahl. Die Hektarangaben der Wikipedia zu den Einzellagen sind unbelegt und werden nicht verwendet.
Wie sich die Ebenen ineinanderschieben
Die Rangfolge ist die des Rechts selbst. Die Verordnungen der Union gelten unmittelbar; das Weingesetz und die Weinverordnung des Bundes setzen sie um; die Ausführungsverordnung des Landes füllt das aus, was der Bund den Ländern überlässt, etwa die Führung der Weinbergsrolle nach § 23 WeinG und die Festlegung der natürlichen Mindestalkoholgehalte in der Anlage 4. Die Behördenblätter des Regierungspräsidiums sind keine Rechtsquellen, sondern Verlautbarungen der Verwaltung, die das geltende Recht zusammenfassen. Das Deutsche Weininstitut beschreibt Standards, setzt sie aber nicht. Wo eine Behörde und ein Gesetzestext auseinandergehen, gilt der Gesetzestext; wo zwei Behörden auseinandergehen, wird beides gedruckt.
Die Regel bei Widerspruch: beide Zahlen, kein Urteil
Wenn zwei Veröffentlichungen dasselbe messen und zu verschiedenen Ergebnissen kommen, werden beide mit Quelle und Datum abgedruckt. Dieses Buch tritt nicht als Schiedsrichter auf. Es erklärt eine Differenz nur dann, wenn eine Quelle selbst eine Erklärung gibt. Wo keine Erklärung vorliegt, wird der Befund notiert, und der Leser mag selbst urteilen. Ein Beispiel steht unten im Tabellenblock: die Rebfläche des Rheingaus.
| Quelle | Angabe | Stand |
|---|---|---|
| Regierungspräsidium Darmstadt, Kurz-Info Rheingau | 3125,0 ha bestockt, 3.086,7 ha im Ertrag | 31. Juli 2025 |
| Deutsches Weininstitut | 3.117 ha | Stand 2025 |
| Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt | rund 3.616 Hektar bestockte Rebfläche | undatiert |
| rheingau.de | rund 3200 Hektar | undatiert |
Die Differenz von rund 490 Hektar zwischen dem Regierungspräsidium Darmstadt und dem Ministerium desselben Landes wird von keiner der beiden Quellen erklärt. Dieses Buch verwendet daher nur die Zahl des Regierungspräsidiums vom 31. Juli 2025, jeweils mit Datum, oder verzichtet auf eine Zahl.
Die neun offenen Widersprüche im Einzelnen
Folgende Widersprüche wurden festgestellt; keiner von ihnen wird hier entschieden.
- Die Ersterwähnung Rauenthals: das Historische Ortslexikon Hessen nennt den Zeitraum 1228 bis 1235 mit der Form „Ruendal“ und vermerkt ausdrücklich „Zuweisung umstritten“, während die Stadt Eltville am Rhein und die Denkmalpflege das Jahr 1274 nennen; die Ersterwähnung des Weinbergs Rotenberg im Jahr 1211 ist eine davon unabhängige Angabe der Denkmalpflege.
- Die Zahl der Einzellagen Rauenthals: eine ursprüngliche Aufstellung zählte fünf; die Anlage 3 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weinrecht und das Info-Blatt des Regierungspräsidiums Darmstadt nennen sechs; in der Fünferzählung fehlte der Nonnenberg. Dieser Widerspruch ist zugunsten der amtlichen Quellen entschieden.
- Die Rebfläche des Rheingaus, vier auseinanderliegende Zahlen, siehe die Tabelle oben.
- Die Zahl der Einzellagen im Rheingau: das Regierungspräsidium Darmstadt zählt zum 31. Juli 2025 genau 120 Einzellagen, 12 Großlagen und 56 kleinste geografische Einheiten, das Deutsche Weininstitut hingegen 129 Einzellagen, und die Weinbergsrolle zum 1. November 2010, zitiert nach Wikipedia, nannte 119 Einzellagen.
- Der Rieslinganteil: das Regierungspräsidium Darmstadt weist für den Weißen Riesling 75,36 Prozent und für den Blauen Spätburgunder 12,48 Prozent aus, das Ministerium schreibt „zusammen über 91 Prozent“; die Summe der amtlichen Einzelposten ergibt 87,84 Prozent, und diese Differenz bleibt unerklärt.
- Das Erste Gewächs und das Große Gewächs: die Weinverordnung in der Fassung mit Stand der Änderung vom 24.8.2026 behandelt beide nur noch als Gütezeichen einer Bundesvereinigung nach § 30 mit von der Verordnung nicht benannten Vergabeanforderungen, während das Deutsche Weininstitut weiterhin zahlenmäßig Kriterien beschreibt, die dem bis 2026 geltenden alten § 32b WeinV entsprachen.
- Der geologische Sprachgebrauch: das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie gebraucht in seinem Heft 7 ausschließlich „Phyllit“, „Serizitgneis“, „Bunte Schiefer“, „Löss“ und „Lösslehm“; das verbreitete Wort „Phyllitschiefer“ und erst recht die Verbindung „Rauenthaler Phyllitschiefer“ kommen dort nicht vor.
- Steigung und Fläche des Rothenberg: das Portal rheingau.de nennt 20 Hektar, 57 Prozent Steigung und vier Hektar Steillage; keine amtliche Quelle veröffentlicht eine Steigung oder eine Fläche je Lage, und beim gesetzlichen Steillagenschwellenwert von 30 Prozent nach § 34b WeinV widersprechen die drei Angaben einander.
- Die Topographie des Ortes: das Historische Ortslexikon beschreibt ein Hochplateau über dem Schlangenbader Bach, die Denkmalpflege die Lage über dem Tal der Walluf, und ein Portal nennt den Sulzbach bei der Beschreibung des Baiken; drei Quellen nennen drei verschiedene Gewässer.
Was nicht gefunden wurde
Eine Reihe von Angaben, die man in einem Lagenverzeichnis erwarten würde, ist nicht veröffentlicht. Dazu gehören die Hektarfläche jeder der sechs Einzellagen Rauenthals, die Fläche der Großlage Rauenthaler Steinmächer, die offizielle Ausrichtung und die Steigung jeder Lage, die bestockte Fläche des Ortsteils allein, eigene Klimadaten für Rauenthal, die Distanz zum Rhein, die heutige Einwohnerzahl in amtlicher Quelle und die amtliche Höhe der Bubenhäuser Höhe und des Hansenkopfs. Wo das Verzeichnis der Lagen etwas Anderes sagt als eine alte Zählung, gilt die Anlage 3 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weinrecht; der Parzellenplan selbst ist beim Dezernat Weinbau in Eltville einsehbar. Auch die Grundlage der Erzählung von der Auszeichnung des Jahres 1867 auf der Pariser Weltausstellung, ein Katalog, eine Preisträgerliste oder ein Protokoll der Jury, wurde nicht ermittelt. Ein Fachbegriff schließlich ist bewusst ohne Zahl gelassen: „feinherb“ hat keine gesetzliche Definition, und deshalb darf dieses Buch keinen Schwellenwert in Gramm pro Liter angeben.
Was sich dieses Buch auferlegt
Drei Verbote tragen das Ganze. Erstens wird keine Zahl gedruckt, die nicht mit Quelle und Stand in diesem Werk belegt ist; eine Zahl ohne Herkunft wird gestrichen, nicht geschätzt. Zweitens wird nicht umgerechnet, nicht gerundet und nicht von einer Lage auf eine andere hochgerechnet: Was die Anlage 4 über die natürlichen Mindestalkoholgehalte sagt, gilt für die dort genannten Bereiche, nicht für einen einzelnen Hang. Dasselbe Verbot gilt für Prozentsätze, Hektar und Jahre. Drittens wird keine amtliche Mitteilung als Gesetzestext behandelt: Behördenblätter informieren, der Wortlaut des Gesetzes und der Verordnungen entscheidet. Für eine förmliche Zitierung des Landesrechts gilt ohnehin nur das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, wie das Portal Hessenrecht selbst festhält:
Die amtliche Fassung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ergibt sich ausschließlich aus dem Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen.
Diese Seite nennt keine Namen von Erzeugern, keine Adressen und keine Tagespreise, denn sie handelt vom Hang und vom Recht, nicht vom Handel. Was sie ebenfalls nicht sagt: wie die neun Widersprüche letztlich aufgelöst werden könnten, etwa durch welche Erhebungsmethode sich die Fläche des Rheingaus um rund 490 Hektar verschiebt, und ob die alte Auszeichnung von 1867 sich in einem Pariser Archiv belegen lässt. Beide Fragen werden hier nur gestellt, nicht beantwortet.