Einzellage
Rauenthaler Baiken, Einzellage der Gemarkung Rauenthal
Eine von sechs eingetragenen Einzellagen, mit zwei eigenen Gewannbezeichnungen und ohne eine einzige amtlich veröffentlichte Zahl.
Der Baiken ist eine von sechs Einzellagen der Gemarkung Rauenthal. Diese Seite ordnet die Lage in das amtliche Verzeichnis ein, nennt ihre beiden Gewannbezeichnungen und sagt, welche Angaben zu Fläche, Ausrichtung und Hangneigung von amtlicher Seite nicht veröffentlicht werden.
Was eine Einzellage rechtlich ist
Das Weinrecht Deutschlands kennt eine Gliederung der Anbaugebiete in Bereiche, Großlagen und Einzellagen. Eine Einzellage ist die kleinste geografische Einheit, deren Name auf einem Etikett als Lagenname verwendet werden darf. Welche Namen eingetragen sind, ergibt sich nicht aus einer freien Aufzählung, sondern aus einem Verzeichnis, das die Weinbergsrolle begleitet. In Hessen ist dies die Hessische Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung (WeinR/ReblBAV) vom 2. Dezember 2010, deren Anlage 3 zu § 3 Abs. 1 das „Verzeichnis der Lagen und Bereiche“ enthält.
Die Weinbergsrolle wird in digitaler Form geführt … Das Verzeichnis der Lagen, Bereiche und kleineren geografischen Einheiten ergibt sich aus Anlage 3.
Die Weinbergsrolle selbst wird nach § 23 Abs. 4 WeinG in Verbindung mit § 18 WeinR/ReblBAV vom Regierungspräsidium Darmstadt geführt. Ein Lagenname wird also nicht durch Übung, sondern durch Eintragung in dieser Rolle zur geschützten geografischen Angabe.
Der amtliche Eintrag Nr. 1.22 Rauenthal
Die Anlage 3 führt unter der Nummer 1.22, im Abschnitt „Lagen und Bereiche des Rheingaus“, die Gemarkung Rauenthal mit allen ihren Einzellagen. Der Eintrag lautet vollständig:
| Spalte | Inhalt |
|---|---|
| Nr. | 1.22 |
| Gemarkung | Rauenthal |
| Bereich | Johannisberg |
| Großlage | Steinmächer |
| Der Großlage zugeordneter Gemeindename | Rauenthal |
| Einzellagen | Baiken · Wülfen · Rothenberg · Gehrn · Langenstück · Nonnenberg |
| Der Einzellage zugeordneter Gemeindename | Rauenthal |
Der Baiken steht damit in einer Reihe von sechs Einzellagen, die sämtlich zum Bereich Johannisberg und zur Großlage Steinmächer gehören. Die Kopfnotiz der Anlage 3, „(Die unterlegten Lagennamen sind gemarkungsübergreifend)“, betrifft innerhalb Rauenthals nur das Langenstück, das sich über die Gemarkungen Rauenthal, Eltville und Walluf erstreckt. Der Baiken ist demgegenüber vollständig in der Gemarkung Rauenthal verortet; der zugeordnete Gemeindename lautet Rauenthal.
Die Gewannbezeichnungen des Baiken
Neben dem Lagennamen führt die Weinbergsrolle Gewannbezeichnungen, also Namen von Teilstücken innerhalb einer Lage. Das Regierungspräsidium Darmstadt führt unter Punkt 3.5, „Die in die Weinbergsrolle eingetragenen Gewannbezeichnungen“, für die Gemarkung Rauenthal und die Einzellage Baiken zwei Einträge:
- Baikenkopf
- Obere Wieshell
Die Obere Wieshell ist dabei keine alleinige Angabe des Baiken: Dasselbe Gewann ist nach derselben Quelle auch für die Einzellagen Gehrn und Langenstück eingetragen. Für die Verwendung auf dem Etikett gilt die amtliche Regel:
Wird eine Gewannbezeichnung angegeben, so ist die Gemeinde oder der Ortsteil anzugeben. Die Angabe des zugeordneten Lagennamens ist obligatorisch.
Fläche, Ausrichtung und Hangneigung: keine amtliche Zahl
Für den Baiken ist keine Fläche, keine Ausrichtung und keine Hangneigung durch eine amtliche Quelle veröffentlicht. Das gilt in gleicher Weise für die übrigen Rauenthaler Einzellagen. Diese Seite schreibt daher keine dieser Zahlen. Im Umlauf befinden sich Hektarangaben und Steigungsprozente, namentlich in der frei bearbeitbaren Enzyklopädie Wikipedia und auf dem Regionalportal rheingau.de; diesen Werten ist keine amtliche Referenz beigefügt, und sie widersprechen einander teilweise. Ein Nachschlagewerk, das Zahlen ohne nachprüfbare Herkunft übernimmt, gaukelt eine Genauigkeit vor, die die Quellen nicht hergeben. Wo die verlässliche Parzellenangabe zu finden wäre, ist die Weinbergsrolle selbst: Sie ist beim Dezernat Weinbau in Eltville einsehbar, wird aber nicht online veröffentlicht.
Was das Etikett bei Wahl des Lagennamens verlangt
Die Verwendung des Namens Baiken auf einem Etikett ist an die allgemeinen Regeln für geografische Angaben gebunden. Das Info-Blatt „GEOGRAPHISCHE ANGABEN“ des Regierungspräsidiums Darmstadt stellt hierzu fest, dass bei Wahl einer engeren geografischen Bezeichnung als des Namens eines bestimmten Anbaugebietes sowie eines Landweingebietes bei Qualitätswein b.A. zusätzlich das bestimmte Anbaugebiet anzugeben ist. Ferner gilt: „Bei der Wahl eines Lagennamens ist außerdem die Gemeinde oder der Ortsteil anzugeben. Erstreckt sich die Lage über mehrere Gemeinden, so ist der in der Weinbergsrolle festgelegte Gemeindename anzugeben.“ Für den Baiken folgt daraus, dass der Gemeindename Rauenthal die Angabe ist, die der Lagenname auf dem Etikett begleiten muss.
Der Boden nach privater Beschreibung
Über den Boden des Baiken existiert keine amtliche Beschreibung dieser einen Lage. Das Regionalportal rheingau.de, ein privater Herausgeber, schreibt: „Die Böden im Baiken weisen mittel- und bis tiefgründige Phyllite auf“. Diese Angabe ist mit dieser Zuschreibung zu lesen und nicht als geologische Feststellung einer Behörde. Zum weiteren Rahmen: Die Broschüre „Die Weinbergsböden von Hessen“ des HLNUG nennt Phyllit, Schiefer und Serizitgneis als Gesteine des Rheinischen Schiefergebirges im Taunusanstieg, erwähnt jedoch Rauenthal namentlich nicht. Der in Umlauf gebrachte Ausdruck „Rauenthaler Phyllitschiefer“ ist in keiner amtlichen geologischen Quelle nachgewiesen und wird in diesem Buch nicht als geologischer Begriff verwendet. Wer den Boden kartiert sehen will, findet im BodenViewer Hessen und im Weinbaustandortatlas des HLNUG die einschlägigen Werkzeuge.
Diese Seite sagt nichts über Ertragszahlen, Rebsortenverteilung oder Bewirtschaftungsformen des Baiken, weil keine amtliche Quelle solche Angaben je Einzellage veröffentlicht. Sie nennt auch keine Zugangsweise zur Weinbergsrolle jenseits des Ortes, an dem sie geführt wird, und sie behandelt nicht die Geschichte der Lage, zu der das vorliegende amtliche Material nichts hergibt.