Der Abfüller
Erzeugerabfüllung, Gutsabfüllung und die Angabe des Abfüllers
Name und Gemeinde des Abfüllers sind Pflicht. Ob derselbe Betrieb die Trauben auch geerntet und zu Wein bereitet hat, sagen erst vier Wendungen, die die Weinverordnung abschließend zulässt.
Wer einen Wein abgefüllt hat, steht auf jedem Etikett: Die Angabe des Abfüllers mit Namen und Gemeinde gehört nach Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu den Pflichtangaben. Ob derselbe Betrieb die Trauben auch geerntet und zu Wein bereitet hat, sagen erst die Zusätze, die § 38 der Weinverordnung für Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein abschließend aufzählt: Erzeugerabfüllung, Gutsabfüllung, Schlossabfüllung und „abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben“. Daneben stehen die beiden Angaben, die über den Inhalt der Flasche sprechen: Jahrgang und Rebsorte.
Was die Zeile des Abfüllers rechtlich ist
Nach Artikel 46 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 ist Abfüller eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung solcher Personen, die in der Union niedergelassen ist und „die Abfüllung vornimmt oder auf eigene Rechnung vornehmen lässt“. Abfüllung ist das Einfüllen des Erzeugnisses in Behältnisse mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern für den anschließenden Verkauf. Die Anschrift besteht nach derselben Vorschrift aus der Gemeinde und dem Mitgliedstaat, in dem sich die Einrichtungen oder der Hauptsitz des Abfüllers befinden.
Name und Anschrift werden nach Artikel 46 Absatz 2 entweder durch die Wörter „Abfüller“ oder „abgefüllt von (…)“ ergänzt, oder durch Begriffe, deren Bedingungen der Mitgliedstaat festlegt, wenn ein Wein mit geschützter Herkunft im Herstellerbetrieb, bei einer Gruppe von Herstellern oder in einem Unternehmen im abgegrenzten Gebiet oder in dessen unmittelbarer Nähe abgefüllt wird. Diese zweite Möglichkeit füllt in Deutschland § 38 der Weinverordnung aus. Wo die Angabe des Abfüllers im Katalog der übrigen Pflichten steht, zeigt die Seite über die Pflichtangaben auf dem Etikett.
Was bedeutet Erzeugerabfüllung?
Erzeugerabfüllung heißt, dass der Wein von dem Betrieb bereitet wurde, aus dem auch die Trauben kommen, oder von einem Zusammenschluss, dem die Trauben erzeugenden Betriebe angehören. § 38 Absatz 4 WeinV erlaubt die Angabe in drei Fällen:
- einem Weinbaubetrieb, in dem die für diesen Wein verwendeten Trauben geerntet und zu Wein bereitet wurden;
- einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben, wenn er den Wein selbst aus Trauben, auch eingemaischt, oder aus Traubenmosten bereitet hat, die in den zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt wurden;
- einem Betrieb im angegebenen Anbaugebiet oder in dessen unmittelbarer Nähe, der mit den erntenden Betrieben im Rahmen eines solchen Zusammenschlusses verbunden ist und ihre Trauben zu Wein bereitet hat.
Die Angabe bezeugt also, dass Ernte und Weinbereitung in einer Hand oder in einem rechtlich verbundenen Kreis lagen. Ein Wein, den ein einzelner Betrieb fertig zukauft und nur abfüllt, erfüllt keinen der drei Fälle; ihm bleiben die Wörter „Abfüller“ oder „abgefüllt von (…)“.
Was unterscheidet die Gutsabfüllung von der Erzeugerabfüllung?
Die Gutsabfüllung ist eine Erzeugerabfüllung des ersten Falls mit drei zusätzlichen Bedingungen. Nach § 38 Absatz 5 WeinV darf sie nur gebraucht werden, wenn der Weinbaubetrieb die Trauben selbst geerntet und zu Wein bereitet hat und wenn außerdem
- der Betrieb eine Steuerbuchhaltung führen muss,
- die für die Weinbereitung verantwortliche Person eine abgeschlossene önologische Ausbildung nachweisen kann,
- die Rebflächen, von denen die Trauben stammen, mindestens seit dem 1. Januar des Erntejahres von diesem Betrieb bewirtschaftet werden.
Ein Zusammenschluss von Weinbaubetrieben kann deshalb Erzeugerabfüllung schreiben, aber nicht Gutsabfüllung, weil Absatz 5 nur auf die Nummer 1 des Absatzes 4 verweist. Noch enger ist die Schlossabfüllung nach Absatz 6: Sie verlangt die Bedingungen der Gutsabfüllung, dazu ein unter Denkmalschutz stehendes Schloss als Sitz des Betriebes, in dem Weinbereitung und Abfüllung stattfinden, und Trauben ausschließlich von betriebseigenen Rebflächen. Die vierte Wendung, „abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben“, gilt nach Absatz 7 für einen Wein, den ein Zusammenschluss abfüllt, ohne ihn selbst bereitet zu haben, sofern die Trauben von einem seiner Betriebe stammen.
Was sagen „abgefüllt für“ und eine Kennziffer?
Lässt ein Betrieb im Lohn abfüllen, wird die Angabe nach Artikel 46 Absatz 2 durch die Wörter „abgefüllt für (…)“ ergänzt, oder, wenn auch Name und Anschrift des Lohnabfüllers genannt werden, durch „abgefüllt für (…) von (…)“. Erfolgt die Abfüllung an einem anderen Ort als dem Sitz des Abfüllers und nicht in dessen unmittelbarer Nachbarschaft, ist auch dieser Ort zu nennen.
Nach Artikel 46 Absatz 5 darf eine dieser Angaben durch einen Code ersetzt werden, nach § 45 WeinV aber nur, wenn ein anderer an der Vermarktung beteiligter Betrieb mit Name und Anschrift in der Union auf dem Etikett steht. Der Code ist eine behördlich zugeteilte Kennziffer mit dem Buchstaben „D“ und der Abkürzung des Landes davor; mit der amtlichen Prüfungsnummer hat er nichts zu tun.
Darf sich ein Betrieb auf dem Etikett Winzer nennen?
Ja, aber nur unter Bedingungen, die das Unionsrecht für einen festen Katalog von Wörtern setzt. Artikel 54 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 behält die Begriffe, die auf einen in Anhang VI aufgeführten Betrieb verweisen, Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe vor; ausgenommen ist die Angabe des Namens des Abfüllers, Erzeugers oder Verkäufers. Sie dürfen nur stehen, wenn der Wein ausschließlich aus Trauben von den Rebflächen dieses Betriebes stammt und vollständig dort bereitet wurde. Für Deutschland führt Anhang VI neun Begriffe, darunter Burg, Domäne, Kloster, Schloss, Stift, Weinbau, Weingärtner und Winzer.
§ 38 Absatz 1 WeinV bindet die Angabe zum Betrieb bei Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein an diese Vorschrift. Nach Artikel 54 Absatz 3 darf, wer einen solchen Wein vermarktet, den Namen des Betriebes nur mit dessen Zustimmung verwenden. Welcher Winzer in Rauenthal einen bestimmten Wein erzeugt hat, sagt deshalb das Etikett selbst, in der Abfüllerzeile und ihren Zusätzen; dieses Buch nennt keinen Betrieb.
Ist die Gemeinde in der Abfüllerzeile die Herkunft des Weins?
Nein. Die Anschrift des Abfüllers ist nach Artikel 46 Absatz 1 die Gemeinde seiner Einrichtungen oder seines Hauptsitzes, zusammen mit dem Mitgliedstaat. Die Herkunft ist eine eigene Pflichtangabe im Katalog des Artikels 119, und bei Qualitätswein und Prädikatswein folgt die geografische Bezeichnung den Regeln des § 39 WeinV. Artikel 46 Absatz 6 zieht die Grenze sogar im Schriftbild: Enthält der Name oder die Anschrift des Abfüllers eine geschützte Herkunftsbezeichnung, steht sie in Schriftzeichen, die höchstens halb so groß sind wie die der geschützten Bezeichnung oder der Kategorie, oder sie wird durch einen Code ersetzt.
Für Rauenthal heißt das: Ein Sitz in Eltville oder in Rauenthal macht aus einem Wein keinen Rauenthaler. Den Ortsteil oder eine der sechs Einzellagen führt ein Wein nur über die geografische Angabe, für die ab dem Jahrgang 2026 die Regeln des neuen § 39 gelten; sie beschreibt die Seite über die neue Herkunftspyramide.
Was garantieren Jahrgang und Rebsorte?
Beide Angaben sind freiwillig, und beide lassen einen Anteil anderer Herkunft zu. Nach Artikel 49 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 darf ein Erntejahr angegeben werden, wenn mindestens 85 Prozent der verwendeten Trauben in diesem Jahr geerntet wurden; die Menge, die zur Süßung verwendet wurde, zählt dabei nicht mit. Wird nach Artikel 50 eine einzige Rebsorte genannt, müssen mindestens 85 Prozent des Erzeugnisses aus ihr hergestellt sein. Werden zwei oder mehr Sorten genannt, müssen es 100 Prozent sein, und die Sorten stehen in mengenmäßig absteigender Reihenfolge und in Schriftzeichen derselben Größe auf dem Etikett.
Die Weinverordnung zieht diesen Rahmen enger. Bei gesüßtem Landwein, Qualitätswein oder Prädikatswein dürfen nach § 42 Absatz 1 und § 43, die Süßung eingerechnet, nicht mehr als 25 Prozent von anderen Sorten oder Jahrgängen stammen. Nach § 44 Absatz 1 dürfen Jahrgang und Rebsorte nur dann zusammen genannt werden, wenn mindestens 85 Prozent des Weins zugleich von dieser Sorte und aus diesem Jahrgang stammen. Kommt eine kleinere geografische Einheit als das Anbaugebiet hinzu, etwa ein Ortsteil oder eine Einzellage, verlangt § 44 Absatz 2 dasselbe für alle drei Angaben gemeinsam. Ein Etikett, das einen Rauenthaler Lagennamen, einen Riesling und einen Jahrgang nennt, verspricht also mindestens 85 Prozent Wein, der alle drei Bedingungen zugleich erfüllt.
Für Erzeugnisse, die herkömmlicherweise aus im Januar oder Februar geernteten Trauben gewonnen werden, ist nach Artikel 49 Absatz 3 das vorhergehende Kalenderjahr anzugeben.
| Angabe | Rechtsgrundlage | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Abfüller, abgefüllt von (…) | Art. 46 Abs. 2 VO (EU) 2019/33 | Name und Gemeinde des Abfüllers, auf jedem Etikett Pflicht |
| abgefüllt für (…) von (…) | Art. 46 Abs. 2 VO (EU) 2019/33 | Abfüllung im Lohn |
| Erzeugerabfüllung | § 38 Abs. 4 WeinV | Trauben aus dem abfüllenden Betrieb oder dem Zusammenschluss, dort zu Wein bereitet |
| Gutsabfüllung | § 38 Abs. 5 WeinV | Erzeugerabfüllung eines Betriebes, Steuerbuchhaltung, önologische Ausbildung, Flächen seit dem 1. Januar bewirtschaftet |
| Schlossabfüllung | § 38 Abs. 6 WeinV | Bedingungen der Gutsabfüllung, denkmalgeschütztes Schloss als Sitz, nur betriebseigene Trauben |
| abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben | § 38 Abs. 7 WeinV | Trauben eines Mitgliedsbetriebes, Wein nicht vom Zusammenschluss bereitet |
| Jahrgang | Art. 49 VO (EU) 2019/33, § 43 WeinV | mindestens 85 Prozent der Trauben aus dem genannten Jahr |
| eine Rebsorte | Art. 50 VO (EU) 2019/33, § 42 WeinV | mindestens 85 Prozent aus der genannten Sorte |
| zwei oder mehr Rebsorten | Art. 50 VO (EU) 2019/33 | 100 Prozent aus den genannten Sorten, absteigende Reihenfolge |
| Lage, Rebsorte und Jahrgang zusammen | § 44 Abs. 2 WeinV | mindestens 85 Prozent erfüllen alle drei Angaben zugleich |
Drei Fragen zu Abfüllung und Jahrgang
Ist ein Wein mit Gutsabfüllung besser als einer mit Erzeugerabfüllung?
Darüber sagt die Verordnung nichts. Die Gutsabfüllung bezeugt Bedingungen an den Betrieb, an die Ausbildung der verantwortlichen Person und an die Dauer, seit der die Flächen bewirtschaftet werden. Eine Geschmacks- oder Qualitätsstufe ist sie nicht; diese steht in der Kategorie und gegebenenfalls im Prädikat.
Muss ein Rauenthaler Wein Erzeugerabfüllung tragen, wenn der Betrieb selbst geerntet hat?
Nein. Pflicht ist nur die Angabe des Abfüllers. Die Zusätze nach § 38 WeinV sind zulässig, nicht vorgeschrieben, denn Artikel 46 Absatz 2 lässt auch die schlichten Wörter „Abfüller“ oder „abgefüllt von (…)“ zu. Fehlt der Zusatz, folgt daraus also nicht, dass seine Bedingungen nicht erfüllt wären.
Darf ein Wein mit der Jahrgangsangabe 2024 Trauben aus 2023 enthalten?
Ja, bis zu 15 Prozent der Trauben dürfen aus einem anderen Jahr stammen. Nennt das Etikett zusätzlich eine Rebsorte, müssen mindestens 85 Prozent zugleich aus dieser Sorte und diesem Jahrgang stammen.
Was diese Seite nicht sagt: Sie nennt keinen Betrieb, keine Kennziffer und keinen Wein aus Rauenthal, sie beschreibt nicht die Überwachung durch die Behörden in Hessen, und sie legt den Begriff der unmittelbaren Nähe nicht aus. Maßgeblich bleibt der Wortlaut der §§ 38 und 42 bis 45 WeinV und der Artikel 46, 49, 50 und 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33.