Schaum und Perle
Sekt, Sekt b.A., Winzersekt und Perlwein, rechtlich getrennt
Der Unterschied zwischen einem Perlwein und einem Sekt ist ein Druckwert, und der Unterschied zwischen Sekt und Winzersekt ist eine Herkunftsbedingung.
Die Kategorien Sekt, Sekt b.A., Winzersekt und Perlwein werden im deutschen Weinrecht nicht umgangssprachlich, sondern durch messbare Werte und Herkunftsbedingungen voneinander getrennt. Die Grundlagen finden sich in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, in deren Anhang VII Teil II die Begriffe Schaumwein, Qualitätsschaumwein und Perlwein definiert sind, sowie im Weingesetz und in der Weinverordnung des Bundes. Für die Lagen der Gemarkung Rauenthal gilt dieses Gefüge wie überall im Rheingau: Ein Traubenmost aus der Lage kann zum Qualitätswein, zum Sekt b.A. oder zum Perlwein verarbeitet werden, und die Bezeichnung auf dem Etikett entscheidet sich an Druckwerten, an Alkoholgehalten und an der Frage, wo die Trauben gelesen und wo der Wein vergoren wurden.
Die Kategorien des Anhangs VII der EU-Verordnung
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterscheidet im Anhang VII Teil II zunächst nach dem Überdruck, der bei 20 °C im verschlossenen Behältnis herrscht, und nach der Herkunft des Kohlendioxids. Damit ist die technische Grundlage für den Qualitätsschaumwein und für den Sekt b.A. gelegt: Ein Getränk, das diese Stufen nicht erreicht, kann rechtlich kein Sekt sein, selbst wenn es perlt.
| Kategorie | Überdruck bei 20 °C | Alkohol |
|---|---|---|
| Schaumwein | mindestens 3 bar, Kohlendioxid ausschließlich aus Gärung | Cuvée: Gesamtalkoholgehalt mindestens 8,5 % vol |
| Qualitätsschaumwein | mindestens 3,5 bar | Cuvée: mindestens 9 % vol |
| Aromatischer Qualitätsschaumwein | mindestens 3 bar | vorhandener Alkohol mindestens 6 % vol, Gesamtalkohol mindestens 10 % vol |
| Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure | mindestens 3 bar, zugesetztes Kohlendioxid ganz oder teilweise | keine Angabe in der Quelle |
| Perlwein | mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar, endogenes Kohlendioxid, Behältnisse bis 60 Liter | vorhandener Alkohol mindestens 7 % vol, Erzeugnisse mindestens 9 % vol Gesamtalkohol |
| Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure | mindestens 1 bar, höchstens 2,5 bar, zugesetztes Kohlendioxid, bis 60 Liter | vorhandener Alkoholgehalt mindestens 7 % vol, Gesamtalkoholgehalt mindestens 9 % vol |
Was einen Perlwein von einem Sekt trennt
Der entscheidende Trennwert ist der Druck. Ein Perlwein liegt nach Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zwischen mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar, ein Schaumwein beginnt bei mindestens 3 bar, ein Qualitätsschaumwein bei mindestens 3,5 bar. Dieselbe Vorschrift beschränkt den Perlwein auf Behältnisse bis 60 Liter; einen Grund dafür nennt der Verordnungstext nicht. Zur steuerlichen Seite, namentlich zur Schaumweinsteuer und ihrem Unterschied zwischen Perlwein und Sekt, liegt dieses Buches keine geprüfte fiskalische Quelle bei. Die Steuerfrage wird daher hier nicht beantwortet, sondern ausdrücklich offen gelassen.
Sekt b.A. und die amtliche Prüfungsnummer
Die Bezeichnung Sekt b.A. setzt eine amtliche Kontrollnummer voraus. Das Weingesetz des Bundes bestimmt in § 19 Abs. 1:
Abgefüllter inländischer Wein darf als Qualitätswein, im Inland hergestellter Qualitätsschaumwein darf als Sekt b.A., im Inland hergestellter Likörwein darf als Qualitätslikörwein b.A., im Inland hergestellter Perlwein darf als Qualitätsperlwein b.A. nur bezeichnet werden, wenn für ihn auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist.
Hinzu tritt eine verpackungsrechtliche Bedingung. Nach § 33a Abs. 2 WeinV darf ein Sekt b.A. ausschließlich in einer Schaumwein-Glasflasche in Verkehr gebracht werden, die mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit einer Haltevorrichtung verschlossen ist, wobei der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folie umkleidet sein muss. Ausgenommen sind Flaschen bis 0,20 Liter. Seit der Fassung vom 30.10.2024 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 kann der Hersteller zudem darauf verzichten, die Haltevorrichtung mit Folie zu umkleiden.
Winzersekt als Herkunfts- und Verfahrenskategorie
Die Bezeichnung Winzersekt ist kein Marketingbegriff, sondern eine eng gefasste Unterkategorie des Sekt b.A. Nach § 34a Abs. 3 WeinV darf ein Sekt b.A. nur dann als Winzersekt in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- Herstellung aus einem zur Bereitung von Qualitätswein geeigneten Wein, dessen Trauben in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller die Verarbeitung zu Wein durchführt, oder, sofern eine Erzeugergemeinschaft Hersteller ist, aus Trauben der zusammengeschlossenen Betriebe.
- Herstellung durch traditionelle, klassische Flaschengärung mit zweiter alkoholischer Gärung in der Flasche.
- Lagerung auf dem Trub mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb, vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an.
- Trennung vom Trub durch Degorgieren.
Die Bedingung lautet also nicht bloß auf eine Lage oder einen Ort, sondern auf den Betrieb als Einheit von Lese und Verarbeitung. Für die Rauenthaler Lagen bedeutet das: Nur wenn Trauben, Mostbereitung und Flaschengärung in demselben Betrieb zusammenfallen, trägt das Ergebnis den Namen Winzersekt.
Die Reifedauern nach Art. 53 der Delegierten Verordnung
Die geregelten Zeiträume finden sich in Art. 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33. Für die Angabe Flaschengärung beträgt die Herstellungsdauer einschließlich der Reifung im Erzeugungsbetrieb vom Beginn der Gärung an mindestens neun Monate, und die Dauer der Nichttrennung der Cuvée vom Trub beträgt mindestens 90 Tage. Die Trennung darf hier durch Abziehen oder Degorgieren erfolgen. Die engeren Begriffe traditionelle Flaschengärung, klassische Flaschengärung und traditionelles klassisches Verfahren verlangen dieselbe neunmonatige Lagerung auf dem Trub im selben Betrieb, gestatten die Trennung vom Trub jedoch ausschließlich durch Degorgieren. Diese Unterscheidung erklärt, warum der Winzersekt zwingend degorgiert werden muss: Er fällt unter die traditionelle Verfahrensgruppe, nicht unter die weitere Angabe Flaschengärung.
Crémant, Geschmacksangaben und ihre Fallstricke
Die Bezeichnung Crémant ist nach § 34a Abs. 1 WeinV für einen Sekt b.A. nur zulässig, wenn die Bedingungen des Art. 53 Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 erfüllt sind, der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung angegeben wird und die Darstellung dem § 33a Abs. 2 entspricht. Eine Übergangsregelung enthält § 55 Abs. 25 WeinV, der für bestimmte Bestände bis einschließlich des Erntejahrgangs 2028 die bis zum 1. September 2026 geltenden Regeln fortführt.
Die Geschmacksangaben folgen bei Schaumwein dem Anhang III Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33: naturherb unter 3 g/l, extra herb zwischen 0 und 6 g/l, herb unter 12 g/l, extra trocken zwischen 12 und 17 g/l, trocken zwischen 17 und 32 g/l, halbtrocken zwischen 32 und 50 g/l, mild über 50 g/l. Beim Perlwein gelten nach § 41 WeinV eigene Stufen: trocken zwischen 0 und 35 Gramm je Liter, halbtrocken zwischen 33 und 50 Gramm je Liter, mild über 50 Gramm je Liter. Daraus folgt eine Leserfalle, die auf dem Etikett nicht sichtbar ist: Ein mit trocken bezeichneter Sekt darf zwischen 17 und 32 g/l Restzucker enthalten, während ein stiller Wein unter derselben Angabe deutlich niedrigere Höchstwerte einhält. Die Skalen sind unabhängig voneinander, und derselbe Ausdruck misst je nach Kategorie etwas anderes.
Diese Seite klärt die Kategorien, die Druckwerte, die Herkunftsbedingung des Winzersekts und die Prüfnummer. Sie enthält dagegen keine Aussage zur Schaumweinsteuer, weil keine ausgewertete fiskalische Quelle vorliegt, und sie behandelt auch nicht die Etikettierung im Übrigen, etwa die Pflichtangaben zu Alkoholgehalt und Schwefeldioxid, die anderen Seiten dieses Buches vorbehalten sind.