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Rauenthaler LagenbuchEin Nachschlagewerk über den Hang von Rauenthal und über das Rheingauer Etikett

Einzellage

Rauenthaler Gehrn, Einzellage der Gemarkung Rauenthal

Eine Lage, an der sich am besten zeigt, was eine Gewannbezeichnung ist und was sie auf einem Etikett verlangt.

Weinberg an einem Mittelhang mit Steinmauer am unteren Ende und dunklem plattigem Gestein im aufgebrochenen Boden zwischen zwei Rebzeilen

Die Einzellage Gehrn gehört zu den sechs Einzellagen der Gemarkung Rauenthal im Rheingau. Sie ist im amtlichen Verzeichnis der Lagen und Bereiche des Rheingaus verzeichnet und der Großlage Steinmächer im Bereich Johannisberg zugeordnet. Diese Seite stellt den amtlichen Bestand der Lage dar und erläutert, was eine Gewannbezeichnung ist und welche Pflichten das Weinrecht mit ihrer Angabe auf einem Etikett verbindet.

Der amtliche Eintrag der Lage

Die amtliche Grundlage bildet die Anlage 3 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weinrecht, die unter der Nummer 1.22 die Gemarkung Rauenthal aufführt. Für die Einzellage Gehrn ergeben sich daraus folgende Zuordnungen:

Rauenthaler Gehrn, amtliche Einordnung nach Anlage 3 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weinrecht
AngabeWert
Nr. der Gemarkung1.22
GemarkungRauenthal
BereichJohannisberg
GroßlageSteinmächer
Gemeindename der EinzellageRauenthal

Die Fläche, die Exposition und die Hangneigung der Lage sind in keiner amtlichen Quelle veröffentlicht. Portale privater Herausgeber nennen zuweilen Hektarwerte; diese sind ohne amtliche Beleglage und werden hier nicht wiedergegeben. Wer den parzellengenauen Bestand nachschlagen will, findet ihn in der Weinbergsrolle, die beim Dezernat Weinbau in Eltville eingesehen werden kann und nicht online gestellt ist.

Die Böden der Lage

Eine behördliche Bodenbeschreibung für die einzelne Lage Gehrn existiert nicht. Der zuständigen Landesgeologie zufolge gilt für den Oberen Rheingau und den Anstieg zum Taunus, zu dem Rauenthal geografisch gehört: „Taunuswärts wechselt der Untergrund zu teilweise tiefgründig verwittertem Gestein des Rheinischen Schiefergebirges (Schiefer, Phyllit, Serizitgneis) und vor allem nordwestlich von Rüdesheim auch Quarzit und Sandstein des Naturraumes Taunuskamm.“ Dies ist die Quelle: HLNUG, Die Weinbergsböden von Hessen, Böden und Bodenschutz in Hessen, Heft 7, Wiesbaden.

Der private Herausgeber des Regionalportals rheingau.de beschreibt die Böden des Gehrn mit den Worten, die Lage weise „mittel- und tiefgründige Phyllitböden“ auf, „haben aber auch kleine Flächen aus Serizitgneis und tiefgründige Lösslehme vorzuweisen“. Diese Angabe ist keine geologische amtliche Aussage; sie wird hier allein mit dieser Herkunft genannt. Wer sie überprüfen will, kann auf die amtlichen Kartenwerke des HLNUG zurückgreifen, namentlich den BodenViewer Hessen, den Weinbaustandortatlas und die Weinbaustandortinformation.

Was eine Gewannbezeichnung ist

Eine Gewannbezeichnung ist die Bezeichnung eines Teils einer Einzellage, der in der Weinbergsrolle besonders eingetragen ist. Sie bezeichnet also nicht eine selbstständige Lage, sondern eine untergeordnete räumliche Einheit innerhalb einer solchen. Für die Gemarkung Rauenthal weist das Info-Blatt des Regierungspräsidiums Darmstadt unter der Überschrift „Die in die Weinbergsrolle eingetragenen Gewannbezeichnungen“ die folgenden Eintragungen aus. Für die Einzellage Gehrn sind danach zwei Gewannbezeichnungen verzeichnet:

Für die Einzellage Gehrn eingetragene Gewannbezeichnungen, nach dem Info-Blatt des Regierungspräsidiums Darmstadt
EinzellageGewannbezeichnung
GEHRNIm Kesselring
GEHRNObere Wieshell

Zum Vergleich führt dasselbe Info-Blatt für die übrigen Rauenthaler Lagen an: für Baiken die Gewanne Baikenkopf und Obere Wieshell, für Langenstück die Gewanne Auf dem Heinzental und Obere Wieshell, für Rothenberg das Gewann Im Rothenberg. Die Gewannbezeichnung Obere Wieshell erstreckt sich demnach über drei Einzellagen der Gemarkung, bleibt aber jeweils an die Einzellage gebunden, der sie zugeordnet ist. Für Wülfen und Nonnenberg ist keine Gewannbezeichnung eingetragen.

Die Pflichten bei der Angabe eines Gewanns

Das Regierungspräsidium Darmstadt verbindet mit der Eintragung eine unmittelbar formulierte Gebotsregel. Sie lautet im Wortlaut:

„Wird eine Gewannbezeichnung angegeben, so ist die Gemeinde oder der Ortsteil anzugeben. Die Angabe des zugeordneten Lagennamens ist obligatorisch.“

Regierungspräsidium Darmstadt, Info-Blatt zu den geografischen Angaben, Abschnitt zu den Gewannbezeichnungen

Diese Regel ordnet die drei Ebenen der geografischen Angabe in einer festen Reihenfolge: Wer ein Gewann nennt, muss zugleich die zugeordnete Einzellage nennen, hier also Rauenthaler Gehrn, und zusätzlich die Gemeinde oder den Ortsteil. Ein Gewann kann niemals allein stehen. Die Folge für die Etikettierung eines Weins aus dem Gewann Im Kesselring ist, dass die vollständige Angabe die Gemeinde, die Einzellage und das Gewann umfasst.

Die allgemeine Regel für Lagennamen auf dem Etikett

Dieselbe Regelung steht nicht isoliert. Das Info-Blatt GEOGRAPHISCHE ANGABEN des Regierungspräsidiums Darmstadt formuliert für engere geografische Bezeichnungen allgemein: „Wird eine engere geografische Bezeichnung als der Name eines bestimmten Anbaugebietes sowie eines Landweingebietes gewählt, so ist bei Qualitätswein b.A. zusätzlich das bestimmte Anbaugebiet … anzugeben … Bei der Wahl eines Lagennamens ist außerdem die Gemeinde oder der Ortsteil anzugeben. Erstreckt sich die Lage über mehrere Gemeinden, so ist der in der Weinbergsrolle festgelegte Gemeindename anzugeben.“

Auch daraus folgt die Stufenfolge: Anbaugebiet, Gemeinde oder Ortsteil, Lagenname und, wo gewünscht, Gewannbezeichnung. Der Zusatz für lagengrenzübergreifende Lagen betrifft Rauenthaler Verhältnisse unmittelbar, denn die Nachbarlage Rauenthaler Langenstück ist in den Gemarkungen Rauenthal, Eltville und Walluf eingetragen. In solchen Fällen schreibt die Regel den in der Weinbergsrolle festgelegten Gemeindenamen vor. Ein Redakteur tut deshalb gut daran, einen Lagennamen nie ohne den Gemeindenamen zu schreiben, etwa Rauenthaler Gehrn statt bloß Gehrn.

Warum die Gewannbezeichnung streng geregelt ist

Der Sinn der Regel erschließt sich aus der Stellung der Gewannbezeichnung im System der geografischen Angaben. Das Weinrecht kennt abgestufte Herkunftsangaben, vom Anbaugebiet über Bereich und Großlage bis zur Einzellage und darunter zum Gewann. Jede engere Angabe verengt die Herkunft und verlangt deshalb die Nennung der übergeordneten Stufen, damit der Leser einer Flasche die Herkunft einordnen kann. Die Pflicht, bei einem Gewann auch den Lagennamen zu nennen, verhindert, dass ein Flurname wie Im Kesselring als selbstständige Lage missverstanden wird. Warum das Info-Blatt die Gemeinde bei Gewannangaben ausdrücklich erneut einfordert, obwohl sie bei Lagennamen ohnehin verlangt ist, erläutert die Quelle selbst nicht; die Wiederholung unterstreicht immerhin, dass auch die Gewannangabe ohne Gemeindenamen unvollständig bleibt.

Diese Seite sagt nicht, wie groß die Einzellage Gehrn ist, wie ihr Hang geneigt ist und wohin sie exponiert ist: Diese Angaben werden von keiner amtlichen Stelle veröffentlicht, sie wären allein in der Weinbergsrolle beim Dezernat Weinbau in Eltville nachzuschlagen. Ebenso behandelt sie nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Angabe Steillage zulässig ist; dazu regelt die Weinverordnung des Bundes eigene Schwellen, die einer eigenen Seite dieses Buches vorbehalten sind.