Einzellage
Rauenthaler Rothenberg, Einzellage der Gemarkung Rauenthal
Die Lage, an der sich am deutlichsten zeigt, wie eine Zahl ohne Quelle durch das Netz wandert und warum dieses Buch sie nicht abschreibt.
Der Rothenberg ist eine der sechs Einzellagen der Gemarkung Rauenthal im Rheingau. Im amtlichen Verzeichnis der Lagen und Bereiche erscheint er unter der Nummer 1.22, zugeordnet dem Bereich Johannisberg und der Großlage Steinmächer. Für Fläche, Hangneigung und Ausrichtung der Lage veröffentlicht keine amtliche Stelle eine eigene Angabe, und genau an dieser Lücke setzt die folgende Untersuchung an: Ein privates Regionalportal nennt drei Zahlen, deren Weg durch das Netz sich hier nachzeichnen lässt.
Der Eintrag in der Anlage 3
Die Zuordnung der Lage beruht auf der Anlage 3 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weinrecht, dort unter der Überschrift „Lagen und Bereiche des Rheingaus“ mit der Nummer 1.22. Der Eintrag lautet in seinen amtlichen Spalten:
| Feld | Amtlicher Inhalt |
|---|---|
| Nr. | 1.22 |
| Gemarkung | Rauenthal |
| Bereich | Johannisberg |
| Großlage | Steinmächer |
| Einzellage | Rothenberg |
| Gemeindename | Rauenthal |
Die eingetragene Gewannbezeichnung
Zu jeder Einzellage führt die Weinbergsrolle die Gewannbezeichnungen, die im Rebverzeichnis eingetragen sind. Das Info-Blatt des Regierungspräsidiums Darmstadt weist unter Punkt 3.5 für die Gemarkung Rauenthal der Einzellage Rothenberg genau eine Gewannbezeichnung zu: „Im Rothenberg“. Andere Rauenthaler Lagen wie Baiken, Gehrn odas Langenstück tragen mehrere Gewannbezeichnungen, der Rothenberg also nur diese eine. Für die Verwendung auf einem Flaschenetikett gilt eine feste Regel, die das Regierungspräsidium Darmstadt so formuliert: „Wird eine Gewannbezeichnung angegeben, so ist die Gemeinde oder der Ortsteil anzugeben. Die Angabe des zugeordneten Lagennamens ist obligatorisch.“
Drei Zahlen eines privaten Portals
Wer im Netz nach Fläche und Steilheit des Rothenberg sucht, findet früh eine Formulierung, die das Regionalportal rheingau.de für diese Lage verwendet. Sie lautet wörtlich: „die 20 Hektar große Lage mit 57 Prozent Steigung und vier Hektar Steillage“. Das sind drei Angaben auf einen Schlag: eine Gesamtfläche, eine durchschnittliche Hangneigung und eine Teilfläche, die als Steillage bezeichnet wird.
Keine dieser drei Zahlen trägt eine amtliche Quelle. Weder die Anlage 3 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weinrecht noch das Info-Blatt des Regierungspräsidiums Darmstadt noch eine andere amtliche Veröffentlichung druckt eine Fläche oder eine Hangneigung für den Rothenberg oder für irgendeine andere Einzellage der Gemarkung. Das parzellenfeine Material liegt in der Weinbergsrolle, die beim Dezernat Weinbau in Eltville eingesehen werden kann und nicht online veröffentlicht ist. Die vom Portal veröffentlichten Zahlen können also nicht einmal falsifiziert, sondern nur als unbelegt gekennzeichnet werden.
Dieses Buch schreibt die drei Zahlen nicht ab. Sie erscheinen hier ausschließlich als wörtliches Zitat mit Nennung des privaten Herausgebers, weil ihre Wanderung durch das Netz selbst Gegenstand der Untersuchung ist. Dasselbe gilt für die Hektarwerte, die eine freie Enzyklopädie für die Rauenthaler Lagen angibt und die im dortigen Artikel ohne jede Belegangabe stehen.
Die Spannung zum rechtlichen Schwellenwert
Zwischen den Zahlen des Portals und dem Weinrecht besteht eine offene Rechnung. Die Weinverordnung des Bundes knüpft die Angabe „Steillage“ in § 34b an eine Hangneigung von mindestens 30 Prozent. Wäre die durchschnittliche Steigung des Rothenberg tatsächlich so hoch, wie das Portal sie nennt, dann läge die gesamte Lage über dem Schwellenwert, und die Ausweisung nur eines Teilareals als Steillage wäre schwer zu erklären. Umgekehrt könnte die geringere Steillage-Fläche zutreffen und die genannte mittlere Steigung zu hoch gegriffen sein, etwa weil ein Extremwert des Hanges als Mittelwert ausgegeben wurde. Das Buch löst diesen Widerspruch nicht, weil die Unterlagen fehlen: Eine Klärung wäre nur mit der Weinbergsrolle oder einer vermessungsseitigen Neuaufnahme möglich, beides keine veröffentlichten Quellen.
Der Boden im amtlichen und im privaten Sprachgebrauch
Zum Boden des Rothenberg veröffentlicht dasselbe private Portal eine Beschreibung, die hier ausdrücklich nur als Angabe des Portals wiedergegeben wird: „rot-violettem Phyllitschiefer, dessen rote Farbe durch die eingelagerten Ferritoxide leuchtet“. Der Ausdruck „Phyllitschiefer“ ist kein Begriff einer amtlichen geologischen Quelle. Die amtliche Bodenbroschüre des HLNUG, „Die Weinbergsböden von Hessen“, nennt als Substrat schlicht den Phyllit und führt für den Taunusanstieg aus: „Taunuswärts wechselt der Untergrund zu teilweise tiefgründig verwittertem Gestein des Rheinischen Schiefergebirges (Schiefer, Phyllit, Serizitgneis)“. Rauenthal wird in dieser Broschüre namentlich nicht genannt, sein Hangraum fällt aber unter die beschriebene Zone des Oberen Rheingaus. Für eine parzellenscharfe Prüfung stünden das HLNUG selbst mit dem Weinbaustandortatlas und der Weinbaustandortinformation 1:5.000 bereit, nicht aber als Lagen-Zuschreibung.
„Die unterlegten Lagennamen sind gemarkungsübergreifend.“
Daher darf ein Etikett nicht bloß „Rothenberg“ tragen, sondern stets nur „Rauenthaler Rothenberg“, da die Lage auf eine einzige Gemarkung beschränkt ist und der dort festgelegte Gemeindename Rauenthal lautet.
Warum die Zahlen trotzdem kursieren
Offenbar füllt ein privates Zahlenangebot eine Lücke, die die Ämter selbst lassen. Flächen und Neigungen je Einzellage sind nirgends amtlich gedruckt, also zitiert Seite nach Seite das einzige Angebot, das welche nennt, meist ohne Herkunftsangabe. Auf diese Weise wird eine unbelegte Angabe zu einer scheinbar gesicherten Größe. Genau deshalb verzichtet dieses Buch auf die drei Zahlen und begnügt sich mit dem Befund, dass sie unbelegt sind.
Diese Seite sagt bewusst nicht, wie groß der Rothenberg ist, wie steil sich sein Hang im Durchschnitt neigt und welcher Teil als Steillage gelten darf, denn zu allen drei Punkten existiert keine veröffentlichte amtliche Angabe. Sie sagt auch nichts über die Bewirtschaftung der Lage, über Erträge oder über Weine, die aus ihr stammen, denn dies ist dieses Buch, nicht über Erzeugnisse. Wer die Parzellenverhältnisse prüfen will, findet sie in der Weinbergsrolle beim Dezernat Weinbau in Eltville, und wer die Steillage-Frage juristisch verfolgen will, findet den Maßstab in § 34b der Weinverordnung des Bundes.